Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 72 Bestimmung durch Rechtsverordnung

Stand: 30.04.2025

Bund3 Fassungen

Das zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Berufsbereiche, die durch § 71 nicht geregelt sind, die zuständige Stelle bestimmen.

§ 71 § 73