Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 72 Bestimmung durch Rechtsverordnung
Stand: 30.04.2025
Das zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Berufsbereiche, die durch § 71 nicht geregelt sind, die zuständige Stelle bestimmen.